Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Movertec e.K.

 

Gültig für Flurförderzeuge und Industriemaschinen zur

ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang und Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrüclich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, bzw. ab Werk. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder wie im Kaufvertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart, zu erfolgen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß bekannt wird, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entstehen dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen, wenn dies vor Auftragsvergabe zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart wurde. 
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.


§ 5 Gefahrenübergang und Entgegenahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tag der Versandbereitschaft ab, auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus §7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Gegeschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen
Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Auftragnehmer ist berchtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichen, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
9. Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten erschaffen oder den Liefergegenstand in soweit modifizieren, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen oder zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses §7 entsprechend , wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptende Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.


§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung, sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurückteten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des §4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch den Auftragnehmer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Veletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen sind weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.


§ 9 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß
weitere Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§7 und 8 entsprechend.


§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktrittsrecht
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des §4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei groben Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünfitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl
– der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

 

Dinslaken, Oktober 2015